Landesstraßengesetz

I. Widmungsverfügung

Aufgrund des § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBI.S.273) in der zur Zeit gültigen Fassung und des Beschlusses des Ortsgemeinderates Hasselbach vom 06.02.2014 wird folgende Straße einschließlich Fußweg dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

Gemarkung Hasselbach, Flur 3, Flurstück Nr. 7/20, Am Gemeindehaus.

 

Ein Plan, aus dem die Lage der gewidmeten Flächen ersichtlich ist, liegt während der Dienststunden in Zimmer 32 der Verbandsgemeindeverwaltung Kastellaun, Kirchstraße 1 zur Einsichtnahme aus.

 

Belehrung über den Rechtsbehelf:

 

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kastellaun, Kirchstraße 1, 56288 Kastellaun, einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

 

II. Zuteilung der Hausnummern

Die Hausnummern im Baugebiet Am Gemeindehaus werden wie folgt zugeteilt: Flur 3:

Flurstück  6 / 7          Am Gemeindehaus 1

Flurstück  7 / 4          Am Gemeindehaus 2

Flurstück  7 / 8          Am Gemeindehaus 3
Flurstück  7 / 17        Am Gemeindehaus 4
Flurstück  7 / 18        Am Gemeindehaus 4 a
Flurstück  7 / 16        Am Gemeindehaus 5
Flurstück  7 / 19        Am Gemeindehaus 6
Flurstück  7 / 15        Am Gemeindehaus 7
Flurstück  7 / 6          Am Gemeindehaus 8
Flurstück  7 / 14        Am Gemeindehaus 9
Flurstück  8 / 4          Am Gemeindehaus 10
Flurstück  7 / 12        Am Gemeindehaus 12
Flurstück  7 / 11        Am Gemeindehaus 14
Flurstück  7 / 10        Am Gemeindehaus 16

 

Kastellaun, den 11.03.2014 Ortsgemeinde Hasselbach

GAUKLER, Ortsbürgermeister

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